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   BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85   

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https://dejure.org/1986,1194
BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85 (https://dejure.org/1986,1194)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1986 - IX ZR 126/85 (https://dejure.org/1986,1194)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 (https://dejure.org/1986,1194)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten - Geltendmachung eines entstandenen Schadens durch alle Erben gemeinsam bei Vorliegen einer Erbengemeinschaft - Forderung einer Leistung durch jeden Miterben an alle Erben - Schadensersatzanspruch als ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 2039 S. 1; BGB § 2041 S. 1; BNotO § 19 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch gegen einen Notar wegen Verletzung von Amtspflichten bei Beurkundung eines Rechtsgeschäfts gegenüber Miterben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 434
  • NJW-RR 1987, 212 (Ls.)
  • MDR 1987, 316
  • DNotZ 1987, 429
  • VersR 1987, 405
  • Rpfleger 1987, 68
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1980 - II ZR 239/79

    Verschuldenserfordernis

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85
    Ihnen wird also bei der neuen Verhandlung Gelegenheit zu geben sein, ihren bisherigen Vortrag zu ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1980 - II ZR 239/79, NJW 1981, 287).
  • BGH, 06.05.1968 - III ZR 63/66

    Erwerb von Pachtzinsen durch eine Erbengemeinschaft; Anforderungen des Bezugs

    Auszug aus BGH, 30.10.1986 - IX ZR 126/85
    Deshalb gehörte der Anspruch auf den Kaufpreis ebenfalls zum Nachlaß, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob für die Beziehungssurrogation nach § 2041 Satz 1 BGB eine bloße objektive Beziehung genügt (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1968 - III ZR 63/66, NJW 1968, 1824; RGRK/Kregel, 12. Aufl., BGB § 2041 Rdn. 3; zum Meinungsstand MünchKomm/Dütz, BGB § 2041 Rdn. 12 ff).
  • BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04

    Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

    Der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der entsprechenden Verpflichtung der Beklagten gehört deshalb ebenfalls zum Nachlaß (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, WM 1987, 217, 219).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Ist aber die Gesamthand Schuldnerin eines Grundpfandrechts, so kann für einen Anspruch, der im Ergebnis auf die Rückabwicklung eben dieser Sicherheitenbestellung abzielt, nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 b zu § 2041 Satz 1 BGB; auch MünchKomm-BGB/Heldrich, aaO § 2039 Rdn. 2).
  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 232/16

    Nachlasssache: Wirksamkeit des Erwerbs von Eigentum an einer Garage durch die

    Zweck der in § 2041 BGB getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85, NJW 1987, 434, 435; MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl., § 2041 Rn. 1; Erman/Bayer, aaO, Rn. 1).
  • BFH, 07.05.2014 - II B 117/13

    Nachlassinsolvenzverfahren bei Erbengemeinschaft; Fehlen einer Prozessvollmacht

    Zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft und somit zum Nachlass gehören nach dieser Vorschrift auch die Pachtzinsen aus der Verpachtung von Gegenständen, die Bestandteil des Nachlasses sind (BGH-Urteil vom 6. Mai 1968 III ZR 63/66, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1968, 1824), sowie Schadensersatzansprüche gegen einen Notar, wenn dieser bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts, das sich auf einen Nachlass bezieht, fahrlässig die ihm gegenüber den Miterben obliegende Amtspflicht verletzt hat (BGH-Urteil vom 30. Oktober 1986 IX ZR 126/85, NJW 1987, 434).

    Zweck der in § 2041 Satz 1 BGB getroffenen Surrogationsregelung ist, die wirtschaftliche Einheit und auch den Wert des Nachlassvermögens als Gesamthandsvermögen für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu erhalten (BGH-Urteil in NJW 1987, 434; MünchKommBGB/Gergen, 6. Aufl., § 2041 Rz 1 ff.).

  • BGH, 29.09.1999 - IV ZR 269/98

    Dingliche (Ketten-) Surrogation hinsichtlich eines vererbten Gegenstandes

    Ein solcher Bezug zum Nachlaß besteht bei einem Erwerbsgeschäft jedenfalls dann, wenn zu der objektiven Beziehung, die bei Erwerb mit Mitteln des Nachlasses ohne weiteres gegeben ist, der Wille hinzu kommt, für den Nachlaß erwerben zu wollen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1986 - IX ZR 126/85 - NJW 1987, 434 unter II 3 und vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66 - NJW 1968, 1824; Brox, Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 581; MünchKomm/Dütz, 3. Aufl. § 2041 Rdn. 13, 22-24; Soergel/Wolf, 12. Aufl. § 2041 Rdn. 7-9).

    Daher muß jeder Umsatz einzelner Bestandteile des Vermögens und der darin liegende Abfluß realer Werte, wenn der Wert des Ganzen erhalten bleiben soll, durch die rechtliche Neuzuordnung eben derjenigen konkreten Ersatzgegenstände zum Nachlaß ausgeglichen werden, in die die abgeflossenen Werte eingegangen sind (BGHZ 109, 214, 217; vgl. ferner BGH, Urteile vom 24. Oktober 1990 - IV ZR 296/89 - NJW 1991, 842 unter 1 und vom 30. Oktober 1986, aaO; Dütz, aaO § 2041 Rdn. 5).

  • LG Freiburg, 16.06.1988 - 3 S 31/88

    Keine Mietminderung bei fehlenden Sicherheitsvorkehrungen in Altbau - keine

    Dies hat das Landgericht München I mit Urteil vom 28.1.1987, veröffentlicht in WM 1987, 217 , für einen Fall bejaht, in dem im Mietvertrag zugleich der Quadratmeterpreis angegeben war.

    Darüber hinaus vertritt das Amtsgericht Duisburg in einer vereinzelten Entscheidung (WM 1987, 217 ff.) die Auffassung, dass die Angabe der Wohnungsgröße im Mietvertrag stets die Zusicherung einer Eigenschaft darstelle.

  • AG Dortmund, 09.10.1989 - 136 C 118/89

    Rückzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Mietzinses aufgrund abweichender

    Soweit das Landgericht München in WM 1987 S. 217 hierzu eine andere Meinung vertritt, liegt der Sachverhalt letztlich erkennbar anders, denn in diesem Falle wurde offensichtlich wohl Wert auf eine bestimmte Größe der Wohnung gelegt und die Vertragsparteien haben diese Größe wohl nach Aufmaß selbst festgesetzt.
  • AG Ahrensburg, 08.09.1987 - 4c C 117/87

    Anspruch des Vermieters auf Leistung des vollen Mietzinses gegenüber dem Mieter

    Eine solche Zusicherung ist bei Angaben über die Wohnungsgröße in der Regel gegeben, wenn eine Quadratmetern Miete vereinbart oder von beiden Parteien zur Berechnung der Endmiete erkennbar zugrunde gelegt wird (vergl. LG München WM 1987, 217; AG Duisburg WM 1987, 217).
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